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Zwangsgelder/Bußgelder Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Anfrage

  1. Wenn das OVG Lüneburg das Urteil des VG Hannover bestätigt, verzichtet dann der Landkreis Gifhorn auf ein Zwangsgeld zur Vorlage des Immunitätsnachweises oder muss jeder einzelne Betroffene wieder vor dem Verwaltungsgericht klagen? Hier sei auf unsere Anfrage und ihre Antwort zur Verkürzung des Genesen-Status hingewiesen, wo es so war, dass jeder Betroffene einzeln klagen musste.
  2. Informiert der Landkreis Gifhorn von sich auch die bisher vom Zwangsgeld bedrohten und betroffenen Personen, dass kein Zwangsgeld droht, wenn das OVG Lüneburg die Rechtsauffassung der VG Hannover bestätigt?

Antwort

  1. Sofern das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) die Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern als rechtswidrig einstuft, wurde der Fachbereich Gesundheit zunächst die dann erforderliche Überarbeitung des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG abwarten.

    Abhängig von der Entscheidung des OVG Lüneburg, ob die Androhung eines Zwangsgeldes rechtlich zulässig wäre oder nicht und der entsprechenden Anpassung im Erlass würde der Fachbereich Gesundheit entweder Zwangsgelder verhängen oder nicht.

    Die Frage, ob jeder einzeln Betroffene klagen muss, stellt sich derzeit nicht, insoweit Verweis auf Antwort 2.

    Falls das OVG Lüneburg die Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern als rechtmäßig einstuft und der Fachbereich Gesundheit entsprechende Bescheide erlassen würde, müsste jede betroffene Person einzeln Rechtsmittel einlegen (konkret eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig).

  2. Da der Fachbereich Gesundheit bislang keine Zwangsgelder angedroht oder verhängt hat, wäre eine Information der betroffenen Personen entbehrlich.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann

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