Anfrage
Sehr geehrter Landrat Heilmann,
Vorbemerkung:
Frau Dr. Döweling hat mit E-Mail vom 19. November 2024 darüber informiert, dass auf dem Schlossinnenhof aus brandschutzrechtlichen Gründen für die Teilnahme an politischen Gremiensitzungen nicht mehr geparkt werden kann und darf. In einem Flächenlandkreis wie Gifhorn sind mit der Teilnahme an den Gremiensitzungen teilweise erhebliche Entfernungen und aufgrund der Verkehrslage teilweise nennenswerte und schwer zu kalkulierende Fahrzeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund war die Gewissheit im Schlossinnenhof parken zu können ein Beitrag Zeit sparen zu können. Mit der neuen Regelung wird es aufgrund der ggfs. erforderlichen Zeit für die Parkplatzsuche noch schwieriger die Anreisezeit genau zu kalkulieren.
Die AfD-Fraktion im Kreistag Gifhorn bittet, vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes, zur nächsten Kreistagssitzung am 18. Dezember um Beantwortung folgender Fragen:
- Warum wurde vor der Entscheidung zum Parken im Schlossinnenhof kein Gespräch mit den Fraktionsvorsitzenden geführt?
- Wann wurde die Errichtung einer versenkbaren Polleranlage getroffen und beauftragt?
- Welche Kosten verursacht die Errichtung der versenkbaren Polleranlage?
- Welche weiteren Maßnahmen, Weihnachtsmarkt, Konzertveranstaltungen etc. können aus brandschutzrechtlichen Gründen jetzt nicht mehr auf dem Schlossinnenhof realisiert werden oder gibt es dafür Ausnahmegenehmigungen und wenn ja, warum?
- Wie ist beabsichtigt § 44 Absatz 1 Satz 1 NKomVG umzusetzen, wenn Mitglieder des Kreistages zukünftig Parkkosten für die Teilnahme an Gremiensitzungen geltend machen?
Antwort
- Der Installation der automatischen Polleranlage wurde bereits mit dem Haushaltsplanentwurf 2022 für den Teilhaushalt 8 (ohne Straßen) am 15.11.2021 / VO-Nr. 1823/XIX.WP zugestimmt. Eine automatische Polleranlage verhindert, dass – trotz des Schildes „Durchfahrt verboten“ – im Schlossinnenhof geparkt wird. Dies ist grundsätzlich baugenehmigungsrechtlich nicht zulässig. Beim Schlossinnenhof handelt sich um eine Feuerwehrbewegungsfläche. Dadurch wird sichergestellt, dass Feuerwehrfahrzeuge im Brandfall ohne Verzögerung in den Schlosshof fahren und dort auch wenden können und auch, dass die für Mobilitätseingeschränkte angelegten Wegebeziehungen im Schlossinnenhof nicht zugeparkt werden. Eine jüngste erneute Brandschutzbegehung hat das Erfordernis nachdrücklich festgestellt. Die Entscheidung war somit alternativlos
- Siehe Antwort Frage 1. Aufgrund von Kapazitätsengpässen konnte die Installation und Einrichtung erst im 4. Quartal 2024 stattfinden. Aus diesem Grunde sind die Haushaltsmittel aus den vorherigen Jahren übertragen worden.
- Die Kosten wurden mit 10.000,00 € geplant. Eine Abrechnung der Arbeiten erfolgt nach Aufwand – die endgültige Abrechnung steht jedoch noch aus.
- Grundsätzlich geht es darum, dass ein Parken im Schlossinnenhof baurechtlich nicht genehmigt ist, da dieses Fläche als Feuerwehrbewegungsfläche ausgewiesen ist, um im Ernstfall die Nutzer der Gebäude zu evakuieren.
Da für Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsmarkt / Konzertveranstaltungen, etc.), welche überwiegend außerhalb der Nutzungszeiten des Verwaltungsgebäudes ausgeführt werden, jeweils entsprechende separate Genehmigungen zu beantragen sind, stellt die Installation der Polleranlage keine Einschränkung da. Im Rahmen des Antrages sind dann je nach Nutzungsart entsprechende spezielle Flucht- / Rettungsweg- und Brandschutzkonzepte vorzulegen und werden von der Stadt geprüft. - Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 NKomVG haben die Abgeordneten der kommunalen Vertretungen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Entschädigung besteht aus dem Ersatz der Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und des nachgewiesenen Verdienstausfalls.
Die Auslagen müssen jedoch, um erstattungsfähig zu sein, für die Ausübung des Ehrenamtes notwendig und angemessen gewesen sein. Hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der kommunalen Haushaltsführung gem. § 110 Abs. 2 zu beachten.
Für die Teilnahme an einer Sitzung ist das Vorhalten von kostenfreien Parkplätzen keine Voraussetzung und etwaig entstehende Parkkosten gelten daher mit der Erstattung der Fahrkosten als abgegolten.
Weitere Regelungsvoraussetzungen oder auch -vorschriften treffen weder das NKomVG noch die Entschädigungskommission des Landes.
Kostenfreie Parkflächen sind rund um das Schloss in ausreichender Zahl zu finden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf den ausgewiesenen Parkplätzen im Schlosshof (nicht Schlossinnenhof) zu parken, sofern ein Parkplatz dort frei ist oder auf dem Parkplatz des KH II hinter dem Verwaltungsgebäude. Momentan wird an den Sitzungstagen dort die Schranke frühzeitig geöffnet, dies kann allerdings dazu führen, dass auch „Nichtberechtigte“ die Möglichkeit nutzen, dort zu parken. Um dies zu verhindern, könnte ggf. der bereits vorhandene Transponder entsprechend angepasst werden.