Anfrage
Wie hoch sind die Einnahmen aus dem Betrieb Windenergieanlagen (WEA) für die betroffene Gemeinden?
Antwort
Die 5. umfassende Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Bundestag am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen. Sie enthält Änderungen für die Windenergie an Land, Photovoltaik, Bioenergie und Wasserkraft.
Allgemeine Änderungen:
- Ausbau der erneuerbaren Energien entlang des Klimaschutzprogramms 2030
- Vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber
- Sichtbarkeit und Steuerbarkeit – Smart Meter Einbaupflicht für Neuanlagen
- Anschlussförderung für über 20 Jahre alte Anlagen
- Vollständige Entschädigung entgangener Einnahmen aufgrund von Einspeisemanagement
- Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
- Eigenversorgung
- Grüner Wasserstoff
- Kooperationsausschuss, jährliches Monitoring und Erfahrungsbericht
Änderungen für die Windenergie an Land – geregelt wurden mit der 5. Änderung des EEG:
- Ausschreibungsmengen
- Steuerung
- Referenzertragsmodell
- Nachträgliche Leistungserhöhung
- Finanzielle Beteiligung von Kommunen
Finanzielle Beteiligung der Kommunen:
Eine weitere wesentliche Neuerung im EEG 2021 betrifft die finanzielle Beteiligung von
Standortgemeinden an Windenergieanlagen. Der neue § 36k ermöglicht den Betreibern von
Windenergieanlagen, Standortgemeinden an den Erträgen aus dem Betrieb zu beteiligen.
Dazu darf der Anlagenbetreiber Gemeinden, in denen eine Windenergieanlage errichtet wird,
und solchen, die von der Errichtung unmittelbar betroffen sind, auf freiwilliger Basis bis zu
0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde zahlen. Nicht als betroffen gelten Gemeinden, deren
Gemeindegebiet sich nicht zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage
gelegenen Umkreises von 2,5 Kilometern befindet. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist
die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres jeweiligen
Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen. Der Anlagenbetreiber bekommt
die Zahlungen an die betroffenen Gemeinden vollständig durch den Netzbetreiber aus der
EEG-Umlage erstattet. Mit der Verordnungsermächtigung § 95 Abs. 3 schafft der
Gesetzgeber die Möglichkeit, die neue Regelung zur finanziellen Beteiligung von
Standortgemeinden auch auf andere Erneuerbare-Energien-Anlagen auszuweiten.
Die neue Regelung soll für Rechtssicherheit bei der kommunalen Teilhabe an der Wertschöpfung
von Windenergieanlagen sorgen, die Akzeptanz für Windenergieanlagen sichern und die
Ausweisung neuer Flächen begünstigen.
Hinsichtlich der haushalterischen Wirkung ist aus Sicht der Verwaltung keine allgemeine Umlage ersichtlich (z.B. Kreis- oder SG-Umlage), die greifen würde, wenn Standortgemeinden zusätzliche Einnahmen aus der Beteiligung an Windenergieanlagen erhalten. Für die Bemessung dieser Umlagen ist stets die allgemeine Haushaltssituation zu betrachten (Schlüsselzuweisungen, Steuerkraft, Einwohnerzahl).
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Ebel