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Verkürzung des Genesenenstatus

Anfrage

  1. (Wie hoch waren die) Kosten für den Landkreis Gifhorn aufgrund dieser verlorenen Klage (wegen Verkürzung Genesenenstatus)?
  2. Müssen Bürger, die sich gegen eine Verkürzung des Genesenenstatus wehren, unverändert vor dem Verwaltungsgericht klagen oder reicht ein einfacher Widerspruch beim Landkreis aus?
  3. Wenn der Klageweg weiter bestritten werden muss von den Bürgern, wird dann der Landkreis Gifhorn beim Verwaltungsgericht Braunschweig unverändert von einem Anwalt vertreten lassen? Wie hoch ist die dann jeweils fällige Anwaltshonorar auf seitens des Landkreises?

Antwort

  1. Die Gerichtskosten des Verfahrens hat die Gifhorner Kreisverwaltung nur zur Hälfte tragen müssen. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 286,50 EUR.

    Ein Kostenfestsetzungsbeschluss über die Kosten des Anwalts des Antragstellers liegt der Kreisverwaltung bisher nicht vor.

  2. Die Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises ist gesetzlich nunmehr nach § 22 a Abs. 2 IfSG bestimmt. Danach darf die Infektion höchstens 90 Tage zurückliegen. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV wurde zum 19. März 2022 aufgehoben. Vor diesem Hintergrund findet die Rechtsprechung, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 verfassungswidrig ist und daher § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 mit einer Dauer des Genesenennachweises von 180 Tagen Anwendung findet, keine Grundlage mehr.

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 14.03.2022 (14 ME 175/22) „es sich bei dieser Bescheinigung (Genesenennachweis) nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um eine behördliche Wissenserklärung. Ein Verwaltungsakt ist nach §1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. §35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Genesenennachweis selbst ist lediglich eine Bescheinigung über Tatsachen, an die das Gesetz selbst unmittelbare Rechtsfolgen, nämlich die Ausnahmen von andernfalls geltenden Ge- und Verboten knüpft und durch die damit ein behördliches Wissen kundgetan wird.“

    Im Land Niedersachsen regelt § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG), in welchen Rechtsgebieten vor Erhebung einer Klage zwingend ein Vorverfahren (=Widerspruchsverfahren) durchzuführen ist. Im dem in § 80 NJG aufgeführten Katalog ist das Infektionsschutzgesetz nicht erfasst.

    Aus diesem Grund können Bürgerinnen und Bürger gegen Entscheidungen des Gesundheitsamtes, die auf dem Infektionsschutzgesetz basieren, keinen statthaften Widerspruch einlegen.

    Der einzig zulässige Rechtsbehelf wäre bzw. ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig.

  3. In Angelegenheiten von Genesenennachweisen wird der Landkreis Gifhorn von der Juristin der Kreisverwaltung vertreten, insoweit fallen keine Honorare für Anwaltskanzleien von Seiten des Landkreises an.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann

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