Anfrage
- Kann die SchulsanierungsGmbH hier für die Schulen und den Landkreis auftreten und an allen aktuell bestehenden Förderprogrammen teilnehmen und Fördermittel beantragen oder kann das nur eine Kommune die direkt Träger einer Schule ist?
- Wenn nein, an welchen Förderprogrammen kann die SchulsanierungsGmbH nicht teilnehmen?
Antwort
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Seit längerer Zeit tragen Zuwendungsgeber der Tatsache Rechnung, dass Kommunen Aufgaben delegieren und somit in anderen Rechtsformen (z.B. GmbH’s) erfüllen. Die Zuwendungsrichtlinien sehen daher in der Regel vor, dass auch GmbH’s und andere Rechtsformen, an denen eine Kommune mit mehr als 50 % beteiligt ist, Förderungen erhalten können.
Die SchulsanierungsGmbH hat bereits einige Förderanträge an die Landesnahverkehrsgesellschaft, den Regionalverband Braunschweig und den Projektträger Jülich gestellt und entsprechende Bewilligungsbescheide erhalten. Einige dieser Maßnahmen sind bereits abgerechnet. Bei anderen Maßnahmen stehen die Verwendungsnachweise und Schlusszahlungen noch aus. Insgesamt liegen Zuwendungsbescheide im oberen sechsstelligen Bereich bisher vor. Weitere Zuwendungsanträge sind geplant.
Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse erhält die SchulsanierungsGmbH nicht direkt. Der Landkreis erhält allerdings auf den investiven Anteil der von ihm zu tragenden Miete 7O % Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass der SchulsanierungsGmbH und damit dem Landkreis bisher keine Nachteile bezüglich Förderungen Dritter aufgrund der Rechtsform entstanden sind.
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Sollte sich die Frage auf das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ beziehen, ist klarzustellen, dass Landkreise ausdrücklich von einer Antragstellung ausgeschlossen sind. Förderberechtigte Kommunen sind daher ausschließlich Gemeinden, Städte und Samtgemeinden. Die SchulsanierungsGmbH hat bei der Stadt Gifhorn angefragt, ob diese einen Antrag für die Förderung der Sanierung der Schulsporthalle an der IGS Gifhorn stellen kann. Diese Anfrage wurde inzwischen, aufgrund rechtlicher Bedenken ,negativ beschieden. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall die Rechtsform der SchulsanierungsGmbH nicht dazu geführt hat, dass dem Landkreis Fördermittel entgehen. Der Landkreis hätte diese Fördermittel auch nicht für Sporthallen in seinem direktem Eigentum beantragen können.
Es gibt natürlich mehr Förderprogramme, die die SchulSa dem Grunde nach in Anspruch nehmen könnte, aber aufgrund von Details in den Förderbedingungen für einzelne Baumaßnahmen nicht passend sind. So z.B. auch bei KIP II:
Dem Grunde nach kann aus KIP II eine Förderung von SchulSa-Maßnahmen erfolgen. Die aktuelle Baumaßnahme (SekII Erweiterung Gifhorn) ist jedoch nicht förderfähig, da in den Förderbedingungen Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen zur Kapazitätserweiterung von der Förderung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist der Gesamtbetrag der Förderung für den Landkreis Gifhorn begrenzt. Insofern wurden sämtliche KIP II Mittel für Förderanträge der verschiedener landkreiseigener Baumaßnahmen verplant. Die Auswahl der Baumaßnahmen erfolgte in Abstimmung mit FB 8. Daher wurden weder für die SchulSa noch für die BuKGmbH Förderanträge aus dem KIP II Programm gestellt.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Ebel