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Öffentliche Anfrage Nr.2 zur Ratssitzung am 20.01.2025

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Nerlich,

Vorwort: Das Brandschutzgesetz wurde in Niedersachsen geändert.

§13 Abs. 5, des vor kurzem novellierten NBrandSchG, beinhaltet Neuregelungen zu Freistellungsregelungen von Personen zur Betreuung von Freizeitmaßnahmen der Kinder und Jugendfeuerwehren. Nach der neuen Gesetzeslage haben Personen, die von den Kinder- und Jugendfeuerwehren selbst benannt werden können, einen Freistellungsanspruch von höchstens 10 Tagen in zwei Kalenderjahren für die Betreuung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren.

§ 40 NBrandSchG, Übergangsregelung für Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren, sieht vor, dass Personen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 11. November 2024 Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren betreut haben, mit Einverständnis ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn, in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 nachträglich benannt werden können.

Der Gesetzestext ist nach Auffassung der AfD-Fraktion so zu verstehen, dass das Land den Kommunen die hierfür erforderlichen Finanzmittel (Kosten für die Lohnfortzahlung) rückwirkend für das Jahr 2024 zur Verfügung stellt.

Vor diesem Hintergrund bittet die AfD Fraktion um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchem Umfang hat die Feuerwehr der Stadt Gifhorn mit allen Ortswehren von der Neuregelung des §13 Abs. 5 NBrandSchG Gebrauch gemacht?
  2. In welchem Umfang hat bzw. wird die Stadt Gifhorn für diese, dem Konnexitätsprinzip unterliegende neue Aufgabe, zusätzliche Finanzmittel vom Land Niedersachsen für 2024 und 2025 erhalten?
  3. Konnten die ggfs. bisher angefallenen Kosten für Lohnfortzahlungen für das Jahr 2024 vollständig aus Landesmitteln ausgeglichen werden?

Vielen Dank für die Beantwortung vorab

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Marzischewski-Drewes
Fraktionsvorsitzender

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