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Sondervermögen für die Kameradschaftspflege – (Öffentliche Anfrage 15/24 zum Kreistag am 18.12.2024)

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Anfrage

Sehr geehrter Landrat Heilmann,

Vorbemerkung:

Die Landesregierung hat mit dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 11.11.24 über eine Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 06.11.24 informiert. Trotz erheblicher, im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses vorgebrachter Bedenken der kommunalen Spitzenverbände, wurde nunmehr im Niedersächsischen Brandschutzgesetz nach § 14 der § 14 a „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege“ eingefügt.

Die AfD-Fraktion im Kreistag Gifhorn bittet vor diesem Hintergrund um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist mit der Einfügung des o.g. §14 a, sofern keine eingetragenen Fördervereine der entsprechenden freiwilligen Feuerwehren existieren, die Überführung von sogenannten „Kameradschaftskassen“ in das „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege“ obligatorisch oder freiwillig?
  2. Wie viele und welche eingetragenen Fördervereine für die freiwilligen Feuerwehren im Landkreis gibt es?
  3. Mit welchem bürokratischen Aufwand wird seitens des Landkreises bei der Umsetzung des sogenannten „Sondervermögens für die Kameradschaftspflege“ gerechnet?
  4. Beabsichtigt der Landkreis die Gründung gemeinnütziger Fördervereine der freiwilligen Feuerwehren im Kreisgebiet, zum Beispiel durch Mustersatzungen, Musterschreiben an das Finanzamt etc. zu unterstützen?

Mit freundlichen Grüßen

Frank Lange
Kreistagsabgeordneter

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