Anfrage
Sehr geehrter Landrat Heilmann,
Vorbemerkung:
Die Landesregierung hat mit dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 11.11.24 über eine Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 06.11.24 informiert. Trotz erheblicher, im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses vorgebrachter Bedenken der kommunalen Spitzenverbände, wurde nunmehr im Niedersächsischen Brandschutzgesetz nach § 14 der § 14 a „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege“ eingefügt.
Anfrage
- Ist mit der Einfügung des o.g. §14 a, sofern keine eingetragenen Fördervereine der entsprechenden freiwilligen Feuerwehren existieren, die Überführung von sogenannten „Kameradschaftskassen“ in das „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege“ obligatorisch oder freiwillig?
- Wie viele und welche eingetragenen Fördervereine für die freiwilligen Feuerwehren im Landkreis gibt es?
- Mit welchem bürokratischen Aufwand wird seitens des Landkreises bei der Umsetzung des sogenannten „Sondervermögens für die Kameradschaftspflege“ gerechnet?
- Beabsichtigt der Landkreis die Gründung gemeinnütziger Fördervereine der freiwilligen Feuerwehren im Kreisgebiet, zum Beispiel durch Mustersatzungen, Musterschreiben an das Finanzamt etc. zu unterstützen?
Antwort
- Der Gesetzestext sieht vor, dass entsprechende Sondervermögen eingerichtet werden können. Es liegt daher im Ermessen der Gemeinden, als Träger das Brandschutzes, ob ein Sondervermögen eingerichtet wird und die sogenannten Kameradschaftskassen in das Sondervermögen überführt werden.
- Dem Landkreis Gifhorn ist grundsätzlich die Anzahl der eingetragenen Vereine im Landkreis nicht bekannt. Gleiches gilt auch für Fördervereine der Freiwilligen Feuerwehren, zumal die Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt.
- Für den Landkreis Gifhorn selbst besteht kein Bedarf an der Einrichtung eines Sondervermögens. Der mit der Einrichtung und Bewirtschaftung des Sondervermögens auf Ebene der Gemeinden und der Ortsfeuerwehren einhergehende Aufwand kann auf Grund fehlender Erfahrungswerte nicht beurteilt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass durch die komplizierten gesetzlichen Regelungen ein hoher zusätzlicher zeitlicher Aufwand für das Haupt- und Ehrenamt entsteht.
- Das Zurverfügungstellen von Mustersatzungen etc. ist durch den Landkreis nicht vorgesehen.