Anfrage
- Wie viele Obduktionen im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen wurden im Landkreis Gifhorn veranlasst?
- Welche Ergebnisse haben die Obduktionen geliefert?
- Wie hoch waren die Kosten?
- Wann wurden der Kreistag bzw. der Gesundheitsausschuss über den Erlass der Landesregierung vom 05.02.2021 informiert?
- Wann sind die Ärzte und Bestattungsunternehmen im Landkreis Gifhorn über den Erlass der Landesregierung informiert worden?
- Wann wurde die Bevölkerung im Landkreis Gifhorn über den Erlass der Landesregierung informiert?
- Gab es auch andere Obduktionen außer zu Punkt 1 die im Jahre 2021 und 2o22 vom Gesundheitsamt veranlasst worden sind? Anzahl?
Antwort
- Aufgrund von Ihnen genannten Erlasses wurden drei Obduktionen im Landkreis Gifhorn veranlasst.
- Aus Datenschutzgründen wird zu den Ergebnissen keine Stellung genommen.
- Insgesamt betrugen die Kosten für die Obduktionen, einschließlich Transportkosten 1.835,07 Euro.
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Es handelt sich bei dem Schreiben um ein Informationsschreiben über den Umgang mit Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung. Die Anweisung betrifft interne Arbeitsabläufe und Vorgehen des Gesundheitsamtes bei entsprechenden Todesfällen.
Eine öffentliche Bekanntmachung an die Bevölkerung oder an die politischen Gremien ist nicht angezeigt.
Es wurde, da die fachliche Umsetzung sichergestellt werden musste, mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Hildesheim ein Verfahren abgestimmt und veranlasst, um alle relevanten Informationen zeitnah austauschen zu können.
Hintergrund ist, dass bei bestimmten Todesfällen die Staatsanwaltschaft involviert ist und den Leichnam freigeben muss.
Zusätzlich wurden mit dem externen Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung die datenschutzrechtlichen Möglichkeiten des Impfdatenaustausches geklärt.
Die Thematik wurde daher mit den zu involvierenden Institutionen und Behörden – und damit auf Fachebene – abgeklärt.
- Der Sprecher der Kassenärztlichen Vereinigung im Landkreis Gifhorn hat das Informationsschreiben am 05.02.2021 zur Weitergabe an die Kolleginnen und Kollegen im Kreisgebiet erhalten. Die Bestattungsunternehmer sind in diese Thematik fachlich nicht eingebunden, da sie aus Datenschutzgründen die festgestellten Todesursachen in den Todesbescheinigungen nicht kennen dürfen, Ausnahmen stellen infektiöse Leichnamen dar.
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Siehe Antwort zu Frage 4. Angehörige haben grundsätzlich die Möglichkeit, Obduktionen zu verlangen, diese sind dann aber kostenpflichtig.
Wenn Anzeichen für eine Obduktion vorlagen, wurden die Angehörigen informiert und eine Zustimmung erbeten.
- Nein.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann