Anfrage
- Mit welchem Unterstützungsbetrag des Landes zu den Vorhaltekosten für Unterkünfte für Geflüchtete aus dir Ukraine kann der Landkreis nach dem o.g. abgestimmten verteilungsschlüssel im Jahr 2023 rechnen?
- Mit welchen tatsächlichen Vorhaltekosten (Gesamtbetrag Jahr 2023) für Unterkünfte für Geflüchtete aus der Ukraine rechnet der Landkreis insgesamt in den kreisangehörigen Gebietskörperschaften?
- Wie hoch werden in den kreisangehörigen Gebietskörperschaften die Mietkostenanteile für belegten Wohnraum von Geflüchteten aus der Ukraine geschätzt, die nicht durch die Jobagenturen gedeckt werden oder werden diese, gleich in welcher Höhe, vom Land erstattet?
Antwort
Seit dem Rechtkreiswechsel zum 01.06.22 in den Leistungsbereich des Jobcenters entfiel auch der Sicherstellungsauftrag zur Unterbringung innerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Unterbringung der ukrainischen Flüchtlinge oder auch anerkannter Asylbewerberinnen und Asylbewerber liegt daher in der alleinigen Zuständigkeit der Gebietskörperschaften des Landkreises Gifhorn. Der Landkreis Gifhorn stellt somit keinen Wohnraum zur Verfügung und sichert auch nicht den Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Da die Anmietung von Wohnraum durch die Gebietskörperschaften erfolgte und erfolgt, kann seitens des Landkreises Gifhorn keine Aussagen zu den jeweiligen Miethöhen und der Erstattung des Jobcenters getroffen werden. Dieses müsste ggf. dort nachgefragt werden.
Über einen Verteilschlüssel der in der Anfrage aufgeführten Vorhaltekosten liegen noch keine Ausführungen des Landes vor, so dass hier auch keine Aussagen getroffen werden können.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann