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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Anfrage

  1. Wie hoch ist die tatsächliche Anzahl der betroffenen Personen mit unzureichendem Impfschutz gegen Corona, die dem Gesundheitsamt wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemeldet worden sind?
  2. Sind in diesen gemeldeten Zahlen auch schon Personen erfasst, die im Augenblick noch den Status „genesen“ haben? Rechnet der Landkreis daher sonst mit Nachmeldungen?
  3. Mehrere Arbeitergeber wie z.B. die Diakonie sprechen sich jetzt aufgrund des Scheiterns der gesetzlichen Impfpflicht gegen Corona für eine Abschaffung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aus. Frage: beabsichtigt der Landrat in dieser Richtung aktiv zu werden? Immerhin ist der Landkreis Gifhorn mit 4% am Helios-Klinikum Gifhorn beteiligt?

Antwort

  1. Mit Stand vom 13.04.2022 wurden dem Gifhorner Gesundheitsamt insgesamt 441 Meldungen übermittelt. Bei der von der Aller-Zeitung am 12.04.2022 veröffentlichten Anzahl von 450 Personen handelte es sich expressis verbis um eine von der Redaktion aufgerundete Zahl (siehe Artikel der Aller-Zeitung vom 12.04.2022, Seite 9, erster Absatz).

    Das Gifhorner Gesundheitsamt kann zum jetzigen Zeitpunkt keine verlässlichen Angaben dazu machen, wie viele der gemeldeten 441 Personen eine unzureichende Immunisierung gegen Covid-19 vorweisen können.

    Dies hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass die zur Meldung verpflichteten Institutionen und Personen nicht nur solche Personen gemeldet haben, die nach den rechtlichen Vorgaben zu melden waren, wie beispielsweise Personen ohne Impfnachweis oder ohne gültigen Genesenennachweis, sondern auch – vermutlich vorsorglich – Personen, die nicht gemeldet werden brauchten, wie beispielsweise Personen, die nachweislich drei Impfungen erhalten haben oder Personen, die sich in Elternzeit befinden.

    Das Gifhorner Gesundheitsamt hat den überwiegenden Teil der gemeldeten Personen zunächst angeschrieben, über die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen gemäß § 20a IfsG informiert und um Einreichung entsprechender Nachweise gebeten. Aktuell erreichen das Gesundheitsamt viele Nachweise und Anfragen betroffener Personen (als Reaktion auf das erste Anschreiben).

    Nach erfolgter Sichtung und Prüfung der eingereichten Unterlagen wird das Gifhorner Gesundheitsamt im Laufe des Monats Mai 2022 diejenigen Personen erneut anschreiben, die keinerlei Nachweise eingereicht haben.

    Erst zu diesem Zeitpunkt wird das Gifhorner Gesundheitsamt verlässliche Angaben dazu machen können, wie viele der ursprünglich gemeldeten Personen tatsächlich keine Immunisierung gegen Covid-19 vorweisen können.

  2. Ja, unter den 441 gemeldeten Personen befinden sich auch Personen, bei denen die Prüfung ergab, dass sie über einen gültigen Genesenennachweis verfügen.

    Weshalb dem Gesundheitsamt Beschäftigte mit einem gültigen Genesenennachweis gemeldet wurden, kann nur gemutmaßt werden. Vermutlich wollten die zur Meldung verpflichteten Einrichtungen und Unternehmen Fehler und Nachteile vermeiden.

    Da die im § 20a IfsG geregelte Pflicht zur Vorlage von Nachweisen über eine Immunisierung gegen Covid-19 bis zum 31.12.2022 Bestand hat, erwartet das Gifhorner Gesundheitsamt im Falle ablaufender Genesenennachweise weitere Meldungen.

    Zudem ist davon auszugehen, dass ab dem 1. Oktober eine höhere Anzahl von Meldungen eingehen wird. Am 1. Oktober gilt jemand (in der Regel) als vollständig geimpft, wen drei Impfungen nachgewiesen werden. Bis zum 30. September 2022 genügen (in der Regel) zwei Impfungen, um als vollständig geimpft zu gelten.

  3. Der § 20a IfSG stellt eine gesetzliche Pflichtaufgabe dar, die vom Gifhorner Gesundheitsamt schrittweise umgesetzt wird. Gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes obliegt die Gesetzgebungskompetenz in Fragen des Infektionsschutzes dem Bund.

    Ob die in der Umsetzung befindliche einrichtungsbezogene Impfpflicht angesichts der gescheiterten Einführung einer allgemeinen Impfpflicht Bestand haben wird, kann der Landkreis Gifhorn als kommunale Verwaltungsbehörde nicht beurteilen.

    Da der Landkreis Gifhorn im Hinblick auf die beiden Helios Kliniken in Wittingen und in Gifhorn nicht über die Eigenschaft ars Arbeitgeber verfügt, sondern nur Anteilseigner ist, wird der Landkreis Gifhorn keine Initiative zur Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in den beiden Helios Kliniken ergreifen.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann

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