Anfrage
Sehr geehrter Landrat Heilmann,
Vorwort: Der Cannabiskonsum wurde legalisiert. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
- Ist der Cannabiskonsum in den Verwaltungsgebäuden der Kreisverwaltung erlaubt?
- Wenn nein, wie wird das Verbot kontrolliert?
- Ist der Cannabiskonsum im Schlosshof erlaubt?
- Werden Mitarbeiter kontrolliert, ob diese unter dem Einfluss von Cannabis arbeiten?
- Gibt es ein Präventionsprogramm der Kreisverwaltung, um die Mitarbeiter vor den Gefahren des Konsums von Cannabis zu warnen?
- Dürfen die Beschäftigten der Kreisverwaltung in ihrem Räumen Cannabispflanzen haben?
Antwort
- Nein, in der Ziffer 5.3 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung ist ausdrücklich geregelt, dass der Genuss von Alkohol und Drogen sowie sonstiger Suchtmittel während der Dienstausübung und in den Diensträumen untersagt ist. An den Haupteingangstüren ist zudem ein Hinweisschild zum Rauchverbot angebracht.
- Eine Kontrolle (z. B. am Haupteingang) ist nicht möglich. Sollte der widerrechtliche Genuss im Gebäude festgestellt werden, wird diesem nachgegangen.
- Es ist nicht verboten. Das Konsumverbot von Cannabis ist in § 5 Abs. 2 Konsumcannabisgesetz eindeutig geregelt.
- Betriebliche Cannabis-Kontrollen sind möglich. Für eine Kontrolle müssen allerdings konkrete Verdachtsmomente vorliegen, um Beschäftigte kontrollieren zu können.
- Ja, durch regelmäßige Präventions-Schulungen für Führungskräfte zum Thema „Sucht am Arbeitsplatz“, regelmäßige Präventions-Infoveranstaltungen für Bedienstete zur Sensibilisierung zum Thema „Sucht am Arbeitsplatz“
Und Aufklärungsarbeit mit Presseartikel im Schlossspiegel zum Thema „Süchte“ . Begleitet wird dies von der betrieblichen Suchtberaterin im Hause. - Nein, da gem. § 9 i.V.m. § 1 Nr. 12 Konsumcannabisgesetz der private Eigenanbau nur an dem Wohnsitz erlaubt ist. Daraus resultiert die Folge, dass in den Räumen der Kreisverwaltung keine Cannabispflanzen erlaubt sind.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann