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Blackout (Öffentliche Anfrage 10/25 zum Kreistag am 23.04.2025)

Anfrage

Wir haben Fragen eine Frage zum Thema Katastrophenschutz und Blackoutaufgrund der Berichterstattung im Isenhagener Kreisblatt vom 9. April 2025 (Blackout-Vorsorge im Kreis Gifhorn vorerst reine Privatsache).

„Die Kreisverwaltung hatte im Sommer 2023 die „KomRe AG“ als externen Gutachter damit beauftragt, einen „Sonderschutzplan Stromausfall“ für den Landkreis Gifhorn zu erarbeiten. Die Ergebnisse seien nun Ende Februar 2025 vorgestellt worden, heißt es auf IK-Anfrage. Das geschah offenkundig nichtöffentlich“.

Wir haben dazu folgende Fragen:

  1. Wann und wo wurde der Bericht der KomRe AG vorgestellt?
  2. Wo ist der Bericht der KomRe AG für die Kreistagsmitglieder einsehbar?
  3. Wann soll der Bericht der KomRe AG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
    werden?
  4. Wann soll der Bericht der KomRe AG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

Vielen Dank für die Beantwortung vorab.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Marzischewski-Drewes
Fraktionsvorsitzender

Antworten

  1. Der Sonderschutzplan Stromausfall wurde der Verwaltung des Landkreises Gifhorn sowie den Gebietseinheiten, die ebenfalls an der Erstellung mitgewirkt haben, in einer Abschlusspräsentation am 18.02.2025 in der Feuerwehrtechnischen Zentrale bekannt gegeben. Die interne Veranstaltung fand auf Arbeitsebene statt.
  2. Der Sonderschutzplan Stromausfall ist, ebenso wie der Katastrophenschutzplan für den Landkreis Gifhorn, als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ im Sinne der Nds. Verschlusssachenanweisung eingestuft. Zugang zu dem Gesamtbericht haben demnach ausschließlich die betroffenen Mitarbeiter/-innen der Verwaltung. Der Sonderschutzplan beinhaltet detaillierte, konkrete Handlungsvorschläge. Gegen eine Veröffentlichung dieser Details bestehen unzweifelhaft Bedenken, da im Fall einer Veröffentlichung konkrete Ziele für eventuelle Sabotageakte identifizierbar wären. In diesem Zusammenhang wird auf die Einhaltung der Verschlusssachenanweisung des Landes hingewiesen. Hiernach darf keine Person über eine Verschlusssache unterrichtet werden, wenn dieses nicht aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist (§ 1 Abs.2 VS-Anweisung/VSA). Das in § 56 NKomVG eingeräumte Auskunftsrecht für Mitglieder der Vertretung in allen Angelegenheiten der Kommunen gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 NKomVG). Die Einstufung als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ wurde daher rechtmäßig, folgerichtig und konsequent im Sinne der Sicherheit der Bevölkerung getroffen. Selbstverständlich ist aber vorgesehen, die Kreistagsmitglieder im Rahmen der regelmäßigen Fachausschusssitzungen fortlaufend über den Fortgang des Projekts zu informieren. Dieses beinhaltet insbesondere den Zeitplan zur Umsetzung des Projekts, sowie die für die Bevölkerung relevanten Teile, wie z.B. die Standorte und die Funktionsweise der lt. Sonderplan zu schaffenden Leuchttürme.
  3. Eine Veröffentlichung des Gesamtberichts ist aus den o.g. Gründen nicht vorgesehen. Wie schon unter Zif. 2 ausgeführt, wird die Bevölkerung über alle sie betreffenden, sicherheitsrelevanten Inhalte des Sonderplans informiert.
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