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Beschluss einer Informationsfreiheitssatzung (Antrag zur nächsten zuständigen Ausschusssitzung, KA oder Kreistagssitzung)

Sehr geehrter Herr Landrat Heilmann,

wir stellen folgenden Antrag:

Der Landkreis Gifhorn erstellt und beschließt eine Informationsfreiheitssatzung. Einen Entwurf haben wir beigefügt.

Begründung:

Seit dem 01.01.2006 regelt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes einen Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Bundesbehörden. Auf der Länderebene haben bisher 11 Bundesländer ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet, das Land Niedersachsen allerdings noch nicht. Aus diesem Grund haben bereits einige niedersächsische Kommunen einen eigenständigen Informationsfreiheitsanspruch des
Bürgers in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzungen geregelt. Hierzu gehören beispielsweise die Städte Braunschweig, Hannover und Göttingen und Wolfsburg. Kurzfristig ist nicht mit einem Gesetzesentwurf der Landesregierung zu rechnen, daher ist aus Sicht der AfD als soziale Heimat und Bürgerpartei sinnvoll hier den anderen Kommunen in Niedersachsen zu folgen, um die Bürgerrechte vor Ort zu stärken und damit die Demokratie zu stärken.

Die beantragte Informationsfreiheitssatzung regelt einen Anspruch der Einwohnerinnen und Einwohner im Kreisgebiet Gifhorn ab 14 Jahren bzw. juristischer Personen des Privatrechts mit Sitz im Kreisgebiet Gifhorn auf Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises – also Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Hierzu gehören z.B. die örtliche Verkehrsplanung, die Ortsplanung und der örtliche Denkmalschutz. Anderen Personen kann im Falle eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.

Der in der Anlage beigefügte Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung wurde mit einer Befristung versehen. Mit Inkrafttreten eines niedersächsischen Informationsfreiheitsgesetzes würde die Informationsfreiheitssatzung des Landkreis Gifhorn außer Kraft treten, um Anwendungskollisionen zweier inhaltsgleicher Regelungen zu vermeiden.

Entwurf –
Satzung zur Regelung des Zugangs zu
Informationen des eigenen Wirkungskreises des
Landkreis Gifhorn (Informationsfreiheitssatzung)

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG, Niedersächsisches Gesetzes- und Verwaltungsblatt 2010, Seite 576) hat der Kreistag des Landkreis Gifhorn in seiner Sitzung am …folgende Informationsfreiheitssatzung beschlossen:

§ 1 – Zweck der Satzung
Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

§ 2 – Anwendungsbereich
(1) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner ab 14 Jahre des Landkreis Gifhorn sowie jede juristische Person des Privatrechts mit Sitz in des Landkreis Gifhorn hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei dem Landkreis Gifhorn einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung. Eine gewerbliche Nutzung schließt diesen Anspruch aus. Anderen Personen kann entsprechend Auskunft
gewährt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse und ihren Bezug zur Stadt Wolfsburg darlegen.
(2) Für die Ausführung der Aufgaben nach dieser Satzung entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift, Bild, Ton oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift, Bild, Ton oder DV-Form oder in sonstiger Form speichern können.

§ 4 – Antragsstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann mündlich, schriftlich (auch in elektronischer Form) sowie zur Niederschrift gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.
(2) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle beim Landkreis Gifhorn gestellt werden.
(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragssteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrages zu geben. Kommt die antragsstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 6 erneut.

§ 5 – Gewährung und Ablehnung des Antrags
(1) Der Landkreis entscheidet über die Art der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Auskunftsgewährung zuständige Stelle.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragssteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

§ 6 – Antragsbearbeitungsfrist
(1) Der Landkreis macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Sobald die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 7 – Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,
1. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
2. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach dem jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, um personenbezogeneDaten handelt,
3. wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen und ähnliches handelt,
4. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtlich oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden können oder
5. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach dem Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeschlossenen
Informationen.

§ 8 – Sonstiges
Rechtvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 9 – Kosten
Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreis Gifhorn (Verwaltungskostensatzung) erhoben.
Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf
Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller rechtzeitig zu Informieren.

§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreis Gifhorn in Kraft. Mit Inkrafttreten eines Niedersächsischen Informationsfreiheitsgesetzes tritt diese Satzung außer Kraft.


Über eine Stellungnahme der Verwaltung freuen wir uns wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Marzischewski-Drewes