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Anfrage zur Parteienwerbung im Ausschuss für Schule und Sport durch einen Abgeordneten der Partei ‚Die Partei‘

Anfrage

  1. In welchem Umfang sind Parteiabzeichen und Werbung in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse erlaubt?
  2. Hat sich der Vorsitzende des Ausschusses am 15.02.2024 korrekt verhalten?

Antwort

Sehr geehrter Herr Marzischewski-Drewes,

zu der o.g. Anfrage der AfD-Fraktion kann ich Ihnen wie folgt Auskunft geben:

Frage 1
In welchem Umfang sind Parteiabzeichen und Werbung in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse erlaubt?

Antwort:

Sowohl in den Ausschüssen als auch im Kreisausschuss und im Kreistag leitet die oder der Vorsitzende die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Dazu gehört, dass die oder der Vorsitzende ein Mitglied bezüglich eines ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten ermahnen oder sogar von der Sitzung ausschließen kann.

Die Gremien sind dabei nicht verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden bestimmte Vorgaben zu machen, wie sie oder er ihre/seine sitzungsleitende Tätigkeit auszuüben hat.

Zur Herstellung der inneren Ordnung der Vertretung gehören nicht nur die den Verfahrensablauf regelnden normativen Bestimmungen der Niedersächsischen Kommunalverfassung und der Geschäftsordnung des Kreistags, sondern darüber hinaus auch der Gesamtbestand der innerorganisatorischen Verhaltensregeln, die für einen reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind. Sitzungsleitende Maßnahmen haben sicherzustellen, dass der einzelne Mandatsträger unbeeinträchtigt beratend und beschlussfassend an der Bildung des Gesamtwillens des Beschlussgremiums teilnehmen kann. Dementsprechend muss unter Umstanden ein Mandatsträger auf das demonstrative Tragen von Aufklebern, sichtbaren Parteiabzeichen, Werbung oder Bekleidung ungeachtet seines grundsätzlichen Rechts zur freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 I 1 GG verzichten, wenn dies die innere Ordnung der Sitzung des kommunalen Organs stört, weil dort deshalb nicht mehr eine Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit gegeben ist.

Frage 2
Hat sich der Vorsitzende des Ausschusses am 15.02.2024 korrekt verhalten?

Antwort:

Unter Einbeziehung des Protokolls der Sitzung des Schulausschusses vom 15.02.2023 hatte der Vorsitzende nach einem Hinweis eines Abgeordneten der AfD auf die Unvereinbarkeit der Parteiwerbung in der Sitzung nicht nur durch eine Kenntnisnahme reagieren, sondern den Abgeordneten, der Werbung betreibt, auffordern müssen, entweder die Werbung zu verbergen oder abzulegen.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen GrüBen
Tobias Heilmann