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Anfrage 05/2024: Zur Klage/Verfassungsbeschwerde des Niedersächsischen Landkreistages

Anfrage

Folgende Fragen haben wir zur Klage/Verfassungsbewerde des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) vor dem Staatsgerichtshof:

  1. Beabsichtigt der Landkreis Gifhorn zu dem Sachverhalt ebenfalls die Einlegung einer Kommunalverfassungsbeschwerde beim Niedersächsischen Staatsgerichthof?
  2. Finden die Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen (Nds. MBl Nr. 2/2O2l S.81) auch für den neuen § 182 Abs.5 NKomVG identisch Anwendung?
  3. Welche Herausforderungen für die Kämmerei des Landkreises sehen Sie, Fehlbeträge ursachenwahr haushälterisch zuzuordnen, angesichts des finanzwirtschaftlich schwer zu greifenden und abzugrenzenden Begriffes „Folgen des Ukrainekrieges“?

Antwort

  1. Nein, der Landkreis ist nicht hauptamtlich im Präsidium des NLT vertreten und zählt somit nicht zum Kreis der vom NLT um Einlegung einer Kommunalverfassungsbeschwerde gebetenen Landkreise.
  2. Das niedersächsische Innenministerium hat mit Datum vom 13.12.2022 Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für die Folgen des Krieges in der Ukraine (§ 182 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 NKomVG) erlassen.

    Darin wird ausgeführt:
    „Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendungs- und Verwaltungspraxis sind zudem die im Runderlass des MI vom 11.12.2020 (Nds. MBl. 2021 Nr. 2, S.81) unter Nummer 2 veröffentlichten Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen (§ 182 Abs. 4 NKomVG) auch für die Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine entsprechend anzuwenden.“

  3. Seitens des MI wird in den zu Frage 2 zitierten Hinweisen vom 13.12.2022 näher ausgeführt: „Der Begriff „Folgen des Krieges in der Ukraine“ ist im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten angemessen auszulegen. Hierbei können die in der Begründung des o.g. Gesetzes genannten Beispiele (etwa Mehrbelastungen durch die Flüchtlingsunterbringung, gestiegene Energiekosten, erhöhte Aufwendungen für Betriebsstoffe, steigende Baupreise) als Orientierung dienen. Zielrichtung der Regelung ist eine Erleichterung für die Kommunen in einer extremen Krise.“

    Durch diese erläuternden Hinweise sieht die Kämmerei des Landkreises Gifhorn keine größeren Schwierigkeiten, auch unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, entstehende Fehlbeträge dem Tatbestandsmerkmal „Folgen des Ukrainekrieges“ zuordnen zu können.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann

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