Anfrage
Vorwort: Die Busfahrer der VLG haben jetzt einen Tarifvertrag mit einer Lohnerhöhung bekommen. Es wird sehr viel über das Bürgergeld und seine Ausstattung gesprochen. Wir fragen daher nach einer Vergleichsberechnung:
1. Welche Netto Geldmittel (Abzug von Rentenversicherung, Steuer, Krankenkasse, zuzüglich Kindergeld) stehen einem verheirateten Busfahrer mit 2 schulpflichtigen Kindern (Alter 8 und 17 Jahre) im Monat zu, unter der Annahme, dass seine Ehefrau nicht arbeitet und der Busfahrer einen durchschnittlichen Krankenkassenbeitrag bezahlt?
2. Welche Zahlungen im Monat von Bürgergeld und zusätzlichen Zahlungen für Miete, Heizung, Strom usw. für eine angemessene Wohnung stehen einer verheirateten Bedarfsgemeinschaft mit 2 schulpflichtigen Kindern (Alter 8 und 17 Jahre) zu?
3. Wieviel qm hat solche eine Wohnung im Durchschnitt? Wie ist die durchschnittliche Kaltmiete und Warmmiete für solch eine Wohnung im Landkreis Gifhorn?
4. Hätte der obige Busfahrer für solch eine Wohnung ein Anspruch auf Wohngeld oder sonstige staatliche Zuschüsse?
Antwort
- Für einen durchschnittlichen VLG-Fahrer errechnen sich die folgenden Werte:
Einstufung E4/Stufe 2
40,0 Stunden/Woche gem. Tarif
Sonntags-/Nachtstunden = Durchschnitt aus 06+07/2024
Das Kindergeld wurde nachrichtlich aufgenommen, die Auszahlung erfolgt durch die Familienkasse.Grundlohn 3.039,78€ E4, Stufe2 = 17,47€ x 174 Stunden Sonntag 43,68€ Durchschnitt 5,0 Stunden x 17,47€ x 50% Nacht 52,41€ Durchschnitt 12,0 Stunden x 17,47€ x 25% Mankogeld 10,00€ Gesamtbrutto 3.145,87€ Lohnsteuer -86,50€ Steuerklasse III, 2,0 Kinderfreibeträge Kirchensteuer 0€ Krankenvers. 8,05% -244,70€ AOK Niedersachsen Pflegever. 1,45% -39,52€ Kinder unter 25 = 2 Arbeitslosenvers. 9,3% -282,70€ Nettoverdienst 2.448,37€ nachrichtlich Kindergeld 500,00€ Gesamt netto 2.948,37€ - Das Bürgergeld für die 4köpfige Familie würde sich wie folg zusammensetzen:
Regelleistung für die Eltern 2x 506,00 Euro
Regelleistung für das 17-jährige Kind 471,00 Euro abzüglich Kindergeld
Regelleistung für das 8-jährige Kind 390,00 Euro abzüglich Kindergeld
Die Kosten für Strom sind in der Regelleistung enthalten und dementsprechend daraus zu zahlen. Die angemessene Kaltmiete für eine 4köpfige Familie im Stadtgebiet Gifhorn beträgt 840,00 Euro, die angemessenen Heizkosten bei der Heizart Gas betragen bei zentraler Warmwasseraufbereitung 155,28 Euro. Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung betragen die angemessenen Heizkosten Gas 141,21 Euro. Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung käme dann noch ein Mehrbedarf für Warmwasser hinzu. Dieser beträgt für die Eltern 2x 12,95 Euro, das 17-jährige Kind 6,60 Euro und das 8-jährige Kind 4,68 Euro. Es ergäben sich somit ein Anspruch von 2.368,28 Euro bzw. 2.391,39 Euro.
Bei den genannten Werten handelt es sich jeweils um Monatsbeträge. Je nach Wohnort und Heizart ergeben sich andere angemessene Höchstbeträge für Miete und Heizung. Hinzu kommt für die schulpflichtigen Kinder noch der Schulbedarf. Dieser wird im Februar in Höhe von 65,00 Euro pro Kind und im August in Höhe von 130,00 Euro pro Kind gewährt. Des Weiteren können die Kosten für Schulbücher, Klassenfahrten, Sportvereine, Nachhilfe übernommen werden. - Für den Bezug von Leistungen nach SGB II bzw. XII können max. 85 qm Wohnfläche als angemessen anerkannt werden. Bei erstmaliger Antragstellung auf Bürgergeld können die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten für ein Jahr übernommen werden (sog. „Karenzzeit“). Es existieren keine Werte zu durchschnittlichen Kosten, da es auf den Wohnort im Landkreis Gifhorn ankommt. Es gibt in den Vergleichsräumen unterschiedliche Grenzen und auch die Art des Heizens beeinflusst (s. o.) die anerkennungsfähigen Kosten.
- Das hängt vom Einzelfall ab. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Grenzfall zwischen Bürger- und Wohngeld. Bezieher von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII, bei deren Berechnungen bereits Unterkunftskosten berücksichtigt sind (z. B. Bürgergeld) sind von der Wohngeldgewährung ausgeschlossen. Eine evtl. Höhe des Wohngeldes hängt dann noch davon ab, ob die Familie im Landkreis oder in der Stadt Gifhorn wohnt. Die Stadt Gifhorn ist für die Gewährung selbst zuständig und hat wohngeldrechtlich eine andere Mietstufe als die restlichen Kommunen im Landkreis.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann