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Kita-Finanzierung

Anfrage

Welche haushälterischen Auswirkungen werden durch den Anspruch auf einen erweiterten Leistungsumfang (Anmerkung Redaktion: Entscheidung des OVG Lüneburg vom 15.02.2021) durch die Kreisverwaltung erwartet?

Antwort

Vorab muss klargestellt werden, dass es sich bei der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 15.02.2021 nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt. Dieses bedeutet, dass es eine Entscheidung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten.

Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass es vordringlich um die Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung gegangen ist. Der zeitliche Umfang einer Betreuung ist als „Annexsatz“ dazu gekommen.

Zum zeitlichen Umfang ist auszuführen, dass nach dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) jedem Kind im betreffenden Alter ein Platz von mindestens 4 Stunden am Tag 5 Tage die Woche bereit zu stellen ist. Dieses ist der Mindestanspruch der Kinder. Dieser Anspruch kann sich je nach dem Bedarf im Einzelfall erhöhen. Dabei sind Umstände wie z.B. die Arbeitstätigkeit der Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Zeiten, wo die Personensorgeberechtigten z.B. Einkaufen gehen möchten. Der alleinige Wunsch und Wille der Personensorgeberechtigten ist nicht maßgebend.

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen hat der Fachbereich Jugend seit Jahren auch den Gemeinden und Trägern der Kindertageseinrichtungen nahegelegt. Insofern ist die Betreuungslandschaft im Landkreis Gifhorn nicht alleine auf eine vierstündige Betreuung ausgelegt. Auch der letzte Kindertagesstätten Bedarfsplan mit Stand vom Oktober 2020 führt aus, dass es bei der Bedarfsbefriedigung vorrangig darum gehen sollte, Plätze im 3/4 Tags- oder Ganztagsbereich zu schaffen, trotz der formalen Möglichkeit den Bedarf über Halbtagsplätze zu erfüllen. Ferner ist dort auch aufgeführt in wieweit die einzelnen Gemeinden im Ländkreis Gifhorn ein Angebot für die verschiedenen Betreuungsbedarfe (Halb-, Dreiviertel- oder Ganztagsangebote) vorhalten.

Diese grundsätzlichen Anmerkungen sind bei der konkreten Beantwortung der Anfrage wichtig. Da es nach Auffassung des Fachbereiches Jugend darauf ankommt, wie sich der konkrete Bedarf darstellt und wie demgegenüber das konkrete Angebot in der Gemeinde aussieht, lässt sich keine konkrete zahlenmäßige Auswirkung – sofern die Entscheidung des OVG allgemeinverbindlich wird – benennen.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann

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